Die Energiepreispauschale im Sportverein
Die Energiepreispauschale, nachfolgend kurz „EPP“ genannt, ist Teil des Steuerentlastungsgesetzes 2022 (vom 23. Mai 2022) und ist im Artikel 1 durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (neue §§ 112 bis 122 EStG) gesetzlich festgelegt. Bevölkerungsgruppen, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Erzielung ihrer Einkünfte entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind, sollen durch eine Einmalzahlung in Höhe von 300 € (brutto) entlastet werden. Da die EPP steuerpflichtig ist (aber sozialversicherungsfrei), mindert sie sich entsprechend der persönlichen Steuerbelastung. Durch die Steuerprogression ist der Nettobetrag der EPP bei Personen mit geringem Einkommen (= niedrigerer Steuersatz) höher als bei Personen mit hohem Einkommen (= höherer Steuersatz).
Arbeitnehmer*innen erhalten die EPP von ihrem Arbeitgeber. Daher sind auch Sportvereine unter Umständen verpflichtet, die EPP auszuzahlen.
In den nachfolgenden FAQ haben wir Ihnen Antworten auf die häufigsten Fragen zur EPP aus Vereinssicht zusammengestellt. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html
Weitere Informationen
Veröffentlichung
Bild zur Meldung
Links
Weitere Meldungen
„Wir stecken in einem gewaltigen Prozess“
Fr, 22. November 2024
Bürgermeisterinnen-Cup bleibt in Münster
Mi, 20. November 2024
Mehr Meldungen finden Sie [hier] im Archiv.