Fahrlässige Körperverletzung bei ungesicherten Sportgeräten
Fundstelle: AG Detmold, Urteil v. 21.1.2015; Az.: 2 Cs-41 Js 489/13-439/14
1. Der Fall
Ein elfjähriger Spieler eines Vereins war schwer verletzt worden, als ein nicht gesichertes Handballtor, das in einer Nebenhalle für das Aufwärmtraining genutzt wurde, nach einem Lattentreffer umstürzte.
2. Die Entscheidung
Das AG kam zu dem Ergebnis, dass sich der verantwortliche Trainer wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht hatte (§ 229 StGB). Er habe objektiv sorgfaltswidrig und subjektiv vorwerfbar gehandelt und habe so die Verletzung des Spielers zu verantworten. Das AG hielt eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 50 Euro für angemessen, behielt sich jedoch eine Verurteilung vor und verwarnte den Trainer nur (Verwarnung unter Strafvorbehalt).
Bei der Entscheidung des Gerichts kam als wichtiger Aspekt die Tatsache zum Tragen, dass der Trainer wusste, dass die Handballtore in der Nebenhalle nicht standfest am Boden arretiert waren und er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung von dieser Gefahrenquelle wusste. Er hätte daher diesen Zustand nicht dulden dürfen und auf geeignete Maßnahmen hinwirken müssen.
In der Pflicht war der Trainer insbesondre auch deshalb, weil er auch als Jugendvorstand in der Führungsebene des Vereins tätig war.
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