Corona: Bundestag verlängert das COVID-19-Gesetz
Der Bundestag hat die Verlängerung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 beschlossen. Das Gesetz ist seit dem 28. Oktober 2020 in Kraft und im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I, S. 2258) veröffentlicht.
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Neues Gesetz auch für die Vereine in Zeiten von Corna
Mit Datum vom 27.03.2020 ist das
Gesetz
zur Abmilderung der Folgen
der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
veröffentlicht worden.
In den Bereichen u.a. des Vereinsrechts werden Erleichterungen eingeführt. Ziel ist es, die betroffenen Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben. Es wird eine erleichterte Möglichkeit zur Durchführung von Versammlungen unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschaffen.
§ 5 Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.... |
Versammlungen in Vereinen – dies umfasst auch Mitgliederversammlungen – sind seit dem 16. März 2020 untersagt. Dies gilt zunächst bis auf Weiteres, d.h. unbefristet. Zudem sind die inzwischen geltenden teilnehmerzahlbezogenen Veranstaltungsverbote sowie etwaige „Kontakt- und Ausgangssperren“ zu beachten!
Die oben genannten Verbote stehen über den satzungsmäßigen Vorgaben, z.B. innerhalb eines bestimmten Quartals eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Auch ohne derartige Verbote kann eine nicht hinnehmbare Infektionsgefahr für einzelne oder alle Vereinsmitglieder eine Verschiebung der satzungsmäßig vorgesehenen Mitgliederversammlung erlauben. (LSB / Solidaris)
Fristen zur Nachholung von Versammlungen sind im COVID-19-Gesetz ist nicht genannt.
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