Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat juristisch bestätigt, dass Vereine sich nur noch einmal - nämlich in diesem Jahr - um die Befreiung der Gebühren zur Eintragung im Transparenzregister bemühen müssen. Laut der Bundesanzeiger Verlag GmbH, die das Transparenzregister führt, lautet die Vorgabe für Vereine in einfache Worte übersetzt:
„Der Antrag zur Gebührenbefreiung kann unkompliziert per Formular gestellt werden. Darin erteilt der Verein der registerführenden Stelle das Recht, beim Finanzamt eine Bestätigung über den steuerbegünstigten Zweck einholen zu dürfen.“ (…).
Mit den Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG), das die Grundlage des Transparenzregisters ist, sind zum 1. August 2021 einige Änderungen in Kraft getreten, die erst jetzt vom Bundesanzeiger Verlag an den DOSB und seine Mitgliedsorganisation kommuniziert wurden. Neben der Änderung zur Gebührenbefreiung sieht das neue GwG vor, dass gemeinnützige Vereine sich nicht mehr aktiv im Transparenzregister eintragen müssen. Hierfür wird der Eintrag im Vereinsregister herangezogen. Wichtig ist dabei, dass der dortige Eintrag aktuell gehalten wird - also Änderungen zu Vorständen, Wohnorten etc. Stellt sich heraus, dass die Daten im Vereinsregister nicht aktuell sind, drohen Bußgelder.
In der Vergangenheit erhielten viele Vereine vom Bundesanzeiger Verlag eine Rechnung für die Führung des Transparenzregisters über eine pauschale Jahresgebühr. Aufgrund der massiven Proteste des organisierten Sports in Rheinland-Pfalz und anderer Verbände wurde im § 24 Abs. 1 Satz 2 Geldwäschegesetz eine Ausnahmeregelung geschaffen. Für gemeinnützige Einrichtungen (Vereinigungen nach § 20 GwG, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen) ist seitdem auf Antrag gesetzlich eine Gebührenbefreiung vorgesehen. Dafür wurde die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) geändert.
Jeder Verein muss im Transparenzregister geführt werden. Für gemeinnützige Vereine ist eine Befreiung von der Gebührenpflicht vorgesehen. Wir hatten darüber berichtet, dass das Transparenzregister ein Antragsformular entwickeln wird, mit dem die Befreiung für die Jahre 2021 bis 2023 beantragt werden kann. Die registerführende Stelle, der Bundesanzeiger-Verlag, teilt nun mit, dass sie alle Vereine anschreiben werde. Dabei werden den Vereinen individuell vorausgefüllte Formulare postalisch übermittelt. Diese Formulare sollen bereits die Angaben aus dem Registereintrag des jeweiligen Vereins enthalten. Aufgrund der Individualisierung bittet die registerführende Stelle dringend darum, diese Formulare nicht zu vervielfältigen und anderen Vereinen zugänglich zu machen, da derart veränderte Anträge nicht bearbeitet werden können und es dadurch zu Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung kommen wird. Insofern werden die Vereine gebeten, sich zu gedulden, bis das eigene Antragsformular ihnen auf dem Postwege zugeht. Die Rücksendung kann per Post, Telefax oder E-Mail erfolgen.
Die Vereine werden vorsorglich darauf hingewiesen, den Registereintrag stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Jede Änderung in der Zusammensetzung der Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB ist unverzüglich gegenüber dem Vereinsregister anzumelden. Ist der Eintrag nicht aktuell, drohen Bußgelder. Nicht eingetragene Vereine haben die Angaben unmittelbar gegenüber dem Transparenzregister zu machen.
Stand: 17.11.2021