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Digitale Trainingsangebote auf der Vereinswebseite: Keine GEMA-Gebühren für die Zeit des Lockdowns!

Muss der Verein für virtuelle Trainingsangebote auf YouTube oder der Vereins-Homepage zusätzliche GEMA-Gebühren bezahlen?

 

Über das DOSB-Pauschalabkommen abgegoltene Trainingsangebote können auch via YouTube angeboten werden. Das gilt unabhänig von coronabdingten Schließungen von Sportanlagen.

 

Für die Dauer behördlich angeordneter Hallenschließungen können die über das DOSB-Pauschalabkommen abgegoltenen Trainingsangebote auch auf über Internetseite des Sportvereins angeboten werden. Nur wenn die Übertragung auf der Homepage auch nach der Hallenschließung noch beibehalten werden soll, ist eine separate Lizenzierung über die GEMA erforderlich.

 

Siehe auch: ⇒ FAQ zu Corona!

 

Muss der Verein für die Zeitdauer der Hallenschließungen trotzdem GEMA-Gebühren bezahlen?

Zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und der GEMA gibt es ein Pauschalabkommen für den organisierten Sport. Durch die Zahlung eines jährlichen Pauschalbeitrages sind bestimmte Musiknutzungen im Sportverein bereits abgegolten.

 

Der Pauschalbeitrag wird den Vereinen jährlich zusammen mit dem Beitrag für die Sportversicherung vom Landessportbund in Rechnung gestellt. Für Musiknutzungen, die nicht über das Pauschalabkommen abgegolten sind, müssen die Vereine bei der GEMA eigene Lizenzen erwerben.

 

Pauschalabkommen

Die GEMA hat sich am 09.11.2020 gegenüber dem DOSB dazu bereit erklärt, aufgrund des in der aktuellen Situation deutlich geringeren Umfangs der Musiknutzung in Sportvereinen für jeden Monat der angeordneten Schließungen auf 6 Prozent der vertraglich vereinbarten Jahres-Lizenzgebühr für den Abschluss des Pauschalvertrages zu verzichten. Dieser Betrag wird im Rahmen der Lizenzgebühren für das 1. Halbjahr 2021 verrechnet.

 

Einzellizenzen

Bei vereinseigenen Lizenzen erteilt die GEMA für einen eventuellen Schließungszeitraum eine Gutschrift, wenn der  entsprechende Vereinsbetrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung während der Corona-Pandemie geschlossen werden musste. Teilen Sie der GEMA dafür umgehend den genauen Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung über das GEMA-Onlineportal mit. Sollten Sie derzeit noch geschlossen haben, können Sie den aktuellen Zeitraum angeben und den Folgezeitraum später nachreichen.

 

Siehe auch: ⇒ FAQ zu Corona!

 

Audio

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mo, 01. März 2021

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