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55,2 Millionen Euro für die von Energiemehrkosten betroffenen NRW-Sportorganisationen

Soforthilfe Sport 2023: Krisenhilfe Energie - Jetzt beantragen!

 

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Billigkeitsleistungen, um die krisenbedingten Mehrkosten für Energie abzumildern. Die Beantragung ist ab sofort und bis zum 30.05.2023 möglich!


 

 

01.02.2023

 

Wichtiger Rettungsanker für die von krisenbedingten Energiemehrkosten betroffenen NRW-Sportorganisationen: Dank einer Soforthilfe von insgesamt 55,2 Millionen Euro unterstützt die Landesregierung vor allem viele Sportvereine dabei, trotz unverändert hoher Preise für Strom, Gas oder Öl ihren Aufgaben als Ort der gesellschaftlichen Teilhabe auch in den Wintermonaten nachkommen zu können. „Dieses Sonderprogramm ist aus unserer Sicht ein weiteres ganz starkes Signal, dass die Politik dem Sport in einer schwierigen Lage beisteht und mit finanziellen Mitteln wirkungsvoll unter die Arme greift. Damit bleiben die Vereine hoffentlich in der Lage, ihren Mitgliedern verlässliche Angebote zu machen und auf größere Einschränkungen oder gar Schließungen verzichten zu können“, freut sich LSB-Präsident Stefan Klett über die offizielle Mitteilung aus der Staatskanzlei.

Abwicklung über LSB-Förderportal: Die konkrete Abwicklung der Anträge wird in bewährter Manier (ausschließlich online) über das LSB-Förderportal erfolgen. Das dazu nötige Formular soll zur Ansicht bereits in Kürze veröffentlicht werden, die Einreichung der Anträge ist dann ab spätestens Ende Februar geplant - und bis Ende Mai möglich. Es dürfen sich neben Vereinen mit eigenen Sportanlagen auch Vereine melden, die Nutzungsgebühren für ihre sportliche Infrastruktur (z.B. Anmietung von Sportstätten in kommunalem Besitz) tragen müssen. „Mit den zur Verfügung gestellten Geldern lassen sich die derzeit außergewöhnlichen Belastungen in vielen Vereinskassen ohne zu hohe bürokratische Hürden auffangen. Ein solches vereinfachtes Verfahren kommt natürlich gerade den unzähligen ehrenamtlich Engagierten im Sport sehr entgegen“, betont Klett.

 

 

 

Ziffer 5. der Förderrichtlinien
Antragsverfahren, Mittelauszahlung und Prüfung der Mittelverwendung

 

5.1
Die antragsberechtigten Vereine nach Nummer 2 richten ihre Anträge ausschließlich elektronisch unter Verwendung der vorgegebenen Formblätter und Nachweise über das Förderportal an den LSB. Soweit ein Zugang zum Förderportal nicht besteht oder eingerichtet werden kann, sind die Anträge schriftlich an den LSB zu adressieren. Der LSB richtet seinen Antrag an die Staatskanzlei. Die Anträge können ab Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht werden. Die Antragsfrist endet am 30. Mai 2023.

 

 

HINWEIS: Zurzeit werden die vorgegebenen Formblätter und der Weg zum Förderportal an den LSB erstellt

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mi, 15. März 2023

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